Kinder- und Jugendhilfegesetz

Das bundesweit gültige Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Sozialgesetzbuch, SGB VIII) umfasst den gesamten Leistungsbereich der Kinder- und Jugendhilfe. Hierzu gehören Leistungen wie Jugendarbeit, Hilfen zur Erziehung, Kindertagespflege, Eingliederungshilfen, erbracht werden diese durch die örtlichen Jugendämter und durch freie Träger.

Auszug aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz:

§ 11 Jugendarbeit

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.

(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.

(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

  • außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
  • Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  • arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
  • internationale Jugendarbeit, 
  • Kinder- und Jugenderholung,
  • Jugendberatung.

(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

 

Den gesamten Gesetzestext und allgemeine Hinweise zur Kinder- und Jugendhilfe finden Sie in der
Broschüre zum Achten Sozialgesetzbuch des BMFSFJ