Satzung des Landesverbandes Soziokultur Sachsen e. V.
in der Fassung vom 22. September 1992
(zuletzt geändert auf der MV vom 13.12.1999, der MV vom 13.11.2003 sowie der MV vom 16.12.2010)
(zuletzt geändert auf der MV vom 13.12.1999, der MV vom 13.11.2003 sowie der MV vom 16.12.2010)
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Landesverband Soziokultur Sachsen" nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.".
- Der Wirkungsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Territorium des Freistaates Sachsen.
- Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Dresden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Charakter und Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung - Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke".
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Ziel und Zweck
- Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Förderung
(a) von Kunst und Kultur, insbesondere der Soziokultur,
(b) der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII (KJHG), insbesondere im Bereich der §§ 11-14,
(c) des freiwilligen Engagements, insbesondere junger Menschen,
(d) der Bildung, insbesondere der kulturellen Bildung,
(e) der Ökologie und des Umweltschutzes. - Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt insbesondere durch:
(a) Vernetzung der Mitgliedsorganisationen und anderer auf den genannten Gebieten aktiven Einrichtungen sowie soziokulturelle Lobbyarbeit,
(b) Beratung, Qualifizierung, Weiterbildung und fachliche Begleitung,
(c) Trägerschaft des Freiwilligen Sozialen Jahres im Kulturbereich,
(d) Kooperationen mit Landesbehörden und anderen Verbänden. - Der Verein ist ein freiwilliger, parteipolitisch unabhängiger Zusammenschluss von soziokulturellen Zentren und Initiativen. Das Wirken derartiger Zentren und Initiativen wird von folgenden Merkmalen bestimmt:
• Basis- und Nutzerorientierung,
• Demokratische Entscheidungsstrukturen auf der Grundlage der Selbstverwaltung
oder beteiligungsorientierter Organisationsformen,
• Nichtkommerzielle Ausrichtung,
• Offenheit und Transparenz,
• Förderung demokratischer und humanistischer Denk- und Verhaltensweisen,
• Integration verschiedener Altersgruppen, sozialer Schichten und Nationalitäten. - Die fachliche Grundlage soziokulturellen Arbeitens in Sachsen vermittelt der vom Landesverband erarbeitete "Kriterienkatalog Soziokultur" in seiner jeweils aktuellen Fassung.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle im soziokulturellen, sozialen und ökologischen Bereich wirkenden Organisationen Sachsens werden, die nach Auffassung der Mitgliederversammlung und nach Maßgabe des "Kriterienkatalogs Soziokultur" in seiner jeweils gültigen Fassung als Soziokulturelle Einrichtung gelten können. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
- Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Landesverband ist die Anerkennung seiner satzungsmäßigen Ziele und eine Erklärung, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge als verbindlich anzusehen.
- Assoziierte Mitglieder ohne Stimmrecht können werden:
• Initiativen, die im soziokulturellen, sozialen und ökologischen Bereich wirken und
die satzungsmäßigen Ziele des Vereins anerkennen und fördern,
• natürliche Personen, die die satzungsmäßigen Ziele des Vereins fördern,
• sonstige Organisationen und Vereine auf Landesebene, die die satzungsmäßigen Ziele des Vereins fördern. - Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
(a) mit dem Tod (natürliche Personen), durch Auflösung (juristische Personen)
bzw. mit endgültiger Einstellung der Tätigkeit des Mitgliedes
(b) durch Austritt
(c) durch Ausschluss aus dem Verein - Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
• es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise verletzt hat oder
• gegen die Satzung oder Geschäftsordnung verstoßen hat oder
• es mehr als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung
unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beträge nicht eingezahlt hat oder
• ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt oder
• es endgültig seine Tätigkeit eingestellt hat.
Der Beschluss des Vorstandes ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels Einschreiben und Rückschein zuzustellen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied binnen eines Monats ab Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, in der dem ausgeschlossenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Bis zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Sofern das Mitglied zur Mitgliederversammlung nicht erscheint, in der über den Ausschluss entschieden werden soll, kann in dessen Abwesenheit entschieden werden. Der Beschluss ist dem Mitglied mittels Einschreiben und Rückschein zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses Klage vor dem zuständigen Gericht erheben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag an den Verein zu zahlen.
- Über die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages sowie die Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr. Die Mitgliederversammlung beschließt dazu eine Beitragsordnung.
§ 7 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der wissenschaftliche Fachbeirat.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen können weitere Organe gebildet werden. Darüber hinaus kann durch den Vorstand ein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer berufen werden. - Kompetenzen und Aufgaben der Vereinsorgane, soweit nicht in dieser Satzung benannt, werden in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen (gerechnet vom Tage des Poststempels an) schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung von dem Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei einem Mitglied des Vorstandes beantragt.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
- Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins müssen mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds muss mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, spätestens innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks, den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
• die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
• die Wahl und die Abberufung des Vorstandes,
• die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
• Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
• die Wahl von 2 RechnungsprüferInnen,
• die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der RechnungsprüferInnen
sowie die Entlastung des Vorstandes.
• die erste ordentliche Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres beschließt weiterhin nach Bestätigung
des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres über den Vereinshaushalt des laufenden
Geschäftsjahres.
• die Bestätigung des von den RechnungsprüferInnen vorgelegten Prüfberichtes - Vor der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter eine(n) Protokollführer(in). Die Protokolle werden von Protokollführer(in) und Versammlungsleiter unterzeichnet. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden dessen Stellvertreter sowie Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Zuweisung der Vorstandsämter an die gewählten Personen nimmt der Vorstand selbst vor. Zum Mitglied des Vorstands können nur Mitglieder oder Organvertreter von Mitgliedsvereinen gewählt werden.
- Jeweils zwei dieser Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäfts- und Finanzordnung geben, über die mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder entschieden wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft des Mitgliedsvereins oder des Ausscheidens des Vorstandsmitglieds aus dem Organ des Mitgliedsvereins oder der Beendigung der Mitgliedschaft in demselben endet das Vorstandsamt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zulässig. Die Wahl eines Nachfolgers erfolgt auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Ein Mitglied bleibt bei Ablauf der regulären Amtszeit oder nach Abberufung durch die Mitgliederversammlung bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wird sein Amt bis zur Neuwahl von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung durch die Wahl von Beisitzern.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Vorstandssitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die eines stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind jedoch schriftlich niederzulegen.
- Der Vorstand hat bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 10 Geschäftsführer
- Der Vorstand kann einen zeichnungsberechtigten Geschäftsführer als besonderen Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellen. Dieser handelt zur Entlastung des Vorstandes für bestimmte Geschäftskreise selbständig und eigenverantwortlich und repräsentiert den Verein. In den Vorstandssitzungen hat der Geschäftsführer ein eigenes Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Im einzelnen regelt der Vorstand die Befugnisse und Aufgaben des Geschäftsführers in einer gesonderten Geschäftsordnung.
§ 11 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziffer 9 festgelegten Stimmenmehrheit, wenn sie nach § 8 Ziffer 7 beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte, gemeinnützige Körperschaft, die es zur Förderung von Kunst und Kultur in Sachsen zu verwenden hat.
- Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens kann erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Dresden, 16.12.2010
Der Vorstand
Dr. Kurt-Uwe Andrich
Karen Pethke
Vorsitzender
stv. Vorsitzende