Satzung des Landesverbandes Soziokultur Sachsen e. V.

in der Fassung vom 22. September 1992
(zuletzt geändert auf der MV vom 13.12.1999, der MV vom 13.11.2003, der MV vom 16.12.2010 sowie der MV vom 09.04.2025)

Vorbemerkung:
Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auf weibliche, diverse und männliche Personen. Auf Mehrfachnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet. 
 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Landesverband Soziokultur Sachsen e.V."

  2. Der Wirkungsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Territorium des Freistaates Sachsen.

  3. Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Dresden.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Charakter und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung - Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke".

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Ziel und Zweck

    1. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    2. Zweck des Vereins ist die Förderung
      (a) von Kunst und Kultur
      (b) der Jugend und Altenhilfe
      (c) des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
      (d) der Erziehung
      (e) der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte

    3. Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt insbesondere durch:
      (a) Lobbyarbeit und Information auf politischer und gesellschaftlicher Ebene zur Stärkung der Soziokultur
      (b) Vernetzung der Mitgliedsorganisationen sowie anderer aktiven Einrichtungen und Initiativen auf den in §3.2. genannten Gebieten
      (c) Beratung, Qualifizierung, Weiterbildung und fachliche Begleitung zu den in § 3.2. genannten Bereichen, sowie auch Inklusion, Gemeinwesenarbeit und kulturelle Bildung
      (d) Kooperationen mit Landesbehörden und anderen Verbänden.

    4. Der Verein ist ein freiwilliger, parteipolitisch unabhängiger Zusammenschluss von Körperschaften und natürlichen Personen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle sächsischen Träger soziokultureller Einrichtungen und Initiativen werden, welche entsprechend der „Fachlichen Standards für die Soziokultur im Freistaat Sachsen“ des Landesverband Soziokultur in der jeweils aktuellen Fassung, wirken.

  2. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

  3.  Fördermitglieder ohne Stimmrecht können werden:
    • Initiativen, die im soziokulturellen, sozialen und soziokulturnahen Bereich wirken und die satzungsmäßigen Ziele des Vereins anerkennen und fördern
    • Natürliche Personen, die die satzungsmäßigen Ziele des Vereins fördern
    • sonstige Organisationen und Vereine auf Landesebene, die die satzungsmäßigen Ziele des Vereins fördern.

  4. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Näheres regelt die Geschäfts- und Finanzordnung des Vorstandes in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    (a) mit dem Tod (natürliche Personen), durch Auflösung (juristische Personen)
         bzw. mit endgültiger Einstellung der Tätigkeit des Mitgliedes
    (b) durch Austritt
    (c) durch Ausschluss aus dem Verein

  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
    • es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise verletzt hat oder
    • gegen die Satzung oder Geschäfts- und Finanzordnung des Vorstandes in der jeweils gültigen Fassung verstoßen hat oder
    • es mehr als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beträge nicht eingezahlt hat oder
    • ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt oder
    • es endgültig seine Tätigkeit eingestellt hat.

    Der Beschluss des Vorstandes ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels Postzustellungsurkunde zuzustellen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied binnen eines Monats ab Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, in der dem ausgeschlossenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Bis zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Sofern das Mitglied zur Mitgliederversammlung nicht erscheint, in der über den Ausschluss entschieden werden soll, kann in dessen Abwesenheit entschieden werden. Der Beschluss ist dem Mitglied mittels Postzustellungsurkunde zuzustellen. 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag an den Verein zu zahlen.

  2. Über die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages sowie die Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr. Die Mitgliederversammlung beschließt dazu eine Beitragsordnung.

 

§ 7 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen können weitere Organe gebildet werden

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen (gerechnet vom Tage des Poststempels an) schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

  3. Die Mitgliederversammlung kann unter entsprechenden Voraussetzungen hybrid und virtuell stattfinden. Schriftliche Beschlussfassungen sind möglich.

    (a)  Hybride Mitgliederversammlung
    Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und  ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können

    (b) Virtuelle Mitgliederversammlung
    Die virtuelle Mitgliederversammlung kann auch ohne physischen Versammlungsort in rein virtueller Form stattfinden. Sofern die Mitgliederversammlung in hybrider oder virtueller Form stattfindet, sind die Mitglieder in geeigneter Form darüber zu informieren, wie sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere ihr Rede-, Antrags- und Stimmrecht, im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

    (c) Ein Beschluss ist auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn

    - alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden
    - bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und
    - der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

    (d) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für alle Organe und Gremien des Vereins entsprechend.
    Näheres kann die Geschäfts- und Finanzordnung des Vorstandes in ihrer jeweils gültigen Fassung regeln.


  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung von dem Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. 

  5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei einem Mitglied des Vorstandes beantragt.

  6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  7. Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesen­den Mitglieder ausgeschlossen werden.

  8. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins müssen mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds muss mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vor­stand verpflichtet, spätestens innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  9. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  10. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks, den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen.

  11. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

    • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
    • die Wahl und die Abberufung des Vorstandes,
    • die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
    • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
    • die Wahl von 2 RechnungsprüferInnen,
    • die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der RechnungsprüferInnen
      sowie die Entlastung des Vorstandes.

    • die erste ordentliche Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres beschließt weiter­hin nach Bestätigung 
      des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres über den Vereinshaushalt des laufenden
      Geschäftsjahres.

    • die Bestätigung des von den Rechnungsprüfern vorgelegten Prüfberichtes

  12. Von der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Protokolle werden vom Protokollführer und der Versammlungsleitung unterzeichnet. Weiters regelt die Geschäfts- und Finanzordnung des Vorstandes in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus maximal neun Mitgliedern:
    • dem Vorsitzenden
    • dessen Stellvertretung sowie
    • Beisitzern, 

    die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Zuweisung der Vorstandsämter an die gewählten Personen nimmt der Vorstand selbst vor. Zum Mitglied des Vorstands können nur Organvertreter ordentlicher Mitglieder gewählt werden.

  2. Jeweils zwei dieser Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäfts- und Finanzordnung geben, über die mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder entschieden wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  4. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft des Mitgliedsvereins oder des Ausscheidens des Vorstandsmitglieds aus dem Organ des Mitgliedsvereins oder der Beendigung der Mitgliedschaft in demselben endet das Vorstandsamt.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zulässig. Die Wahl eines Nachfolgers erfolgt auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Ein Mitglied bleibt bei Ablauf der regulären Amtszeit oder nach Abberufung durch die Mitgliederversammlung bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wird sein Amt bis zur Neuwahl von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung durch die Wahl von Beisitzern.

  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Vorstandssitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die eines stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform gefasst werden. 

  7. Der Vorstand hat bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für das vergangene Geschäfts­jahr aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

§ 10 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann einen zeichnungsberechtigten Geschäftsführer als besonderen Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellen. Dieser handelt zur Entlastung des Vorstandes für bestimmte Geschäftskreise selbständig und eigenverantwortlich und repräsentiert den Verein. In den Vorstandssitzungen hat der Geschäftsführer ein eigenes Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Im Einzelnen regelt der Vorstand die Befugnisse und Aufgaben der Geschäftsführung in der jeweils gültigen Geschäfts- undFinanzordnung des Vorstandes.

 

§ 11 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziffer 9 festgelegten Stimmenmehrheit, wenn sie nach § 8 Ziffer 7 beschlussfähig ist.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband Soziokultur e.V., welcher es zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.

  3. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens kann erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

Dresden, 09.04.2025
Der Vorstand

Mario Zenner
(Vereinsvorsitzender)

Jana Körner
(stv. Vorsitzende)