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Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Die Staatsregierung hat aufgrund der aktuellen Infektionslage die aktuell gültigen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung bis einschließlich 10. September 2022. Damit gelten weiterhin unter anderem die folgenden Basis-Schutzmaßnahmen:
ÖPNV:
- Maskenpflicht: medizinischer Mund-Nasen-Schutz.
Krankenhäuser:
- Maskenpflicht: medizinischer Mund-Nasen-Schutz. Eine FFP2-Maske wird bei direktem Kontakt mit vulnerablen Personen empfohlen.
- Testpflicht: Geimpfte wie genesene Beschäftigte und Besucher unterliegen keiner Testpflicht. Alle übrigen Mitarbeiter benötigen zweimal wöchentlich einen negativen Testnachweis. Für Besucher ohne Impf- oder Genesenennachweis ist ein tagesaktueller Test für den Zutritt erforderlich. Darüber hinaus wird den Krankenhäusern das Erstellen eines risikobasierten Testkonzeptes empfohlen.
Arztpraxen:
- Maskenpflicht: Medizinischer Mund-Nasen-Schutz.
Pflegeeinrichtungen:
- Maskenpflicht: FFP2-Maske.
- Testpflicht: Geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen zweimal in der Woche einen negativen Testnachweis vorlegen. Andernfalls ist weiterhin ein tagesaktueller Test erforderlich. Besucher benötigen für den Zutritt jeweils einen negativen Test, unabhängig vom Impfstatus.
Die Verordnung sowie Regelungsübersichten finden Sie hier: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.htm
(Quelle: Medienservice Sachsen 11.08.2022 - online ansehen)