Kulturräume in Sachsen
Das Kulturraumgesetz in Sachsen
Nach der politischen Wende in Ostdeutschland stand Anfang der 90er Jahre die Frage, wie die dichte sächsische Theater- und Orchesterlandschaft der DDR erhalten werden könne. Auf Empfehlungen eines Gutachtens der Naumann-Kommission wurde in Sachsen 1994 das Kulturraumgesetz beschlossen, welches eine Komplementärfinanzierung von Kultureinrichtungen durch sogenannte Zweckverbände vorsah. Zuvor bestand das Problem, dass die Kommunen allein für die Finanzierung ihrer Theater und Orchester zuständig gewesen wären. Da aber diese Einrichtungen auch von umliegenden Gemeinden genutzt werden, bestand der Gedanke darin, eine solidarische Zweckgemeinschaft zu bilden, welche mit Unterstützung des Freistaates Sachsen gemeinsam die Kultur des entsprechenden Zweckverbandes, sprich Kulturraumes, finanziert. Damit wurden zunächst acht ländliche und drei urbane Kulturräume in Sachsen geschaffen. Heute existieren nach einer Kreisgebietsreform nur noch fünf ländliche Kulturräume und das Gesetz ist mittlerweile entfristet. Für die drei urbanen Kulturräume (Dresden, Leipzig, Chemnitz) gilt das Sächsische Kulturraumgesetz (SächsKRG) mit einigen Ausnahmen (§ 1 Abs. 1 bis 3 und 5, § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 7 gelten nicht). Alle Aufgaben der urbanen Kulturräume werden von den jeweiligen Organen der Gemeinden wahrgenommen.
Die Besonderheit des KRG besteht neben der Aufteilung in sogenannte Zweckverbände darin, dass es eine gemeinsame Finanzierung regional bedeutsamer Einrichtungen und Maßnahmen durch die Sitzgemeinde, den Kulturraum und den Freistaat Sachsen im Rahmen eines sächsischen Kulturlastenausgleiches gibt. Darüber hinaus wurde erstmalig die Kulturpflege als kommunale Pflichtaufgabe mit Gesetzesrang verankert. Eine weitere Besonderheit ist eine partizipative Beteiligung der Fachöffentlichkeit an den kulturpolitischen Förderentscheidungen über die Kulturbeiräte der Kulturräume. Darüber hinaus existieren in fast allen Sparten Facharbeitsgruppen, welche mit Praktikern und Fachleuten besetzt, für eine inhaltliche Qualität und Mitgestaltung in den Kulturräumen stehen.
Sächsische Kulturraumgesetz (SächsKRG)
Die Kulturräume
Kulturräume sind verpflichtende Zusammenschlüsse von mindestens zwei Landkreisen. Sie dienen als Zweckverband in eigener Verantwortung der Erhaltung und Förderung kultureller Einrichtungen und Projekte im ländlichen Raum.
Organe der ländlichen Kulturräume sind der Kulturkonvent, der Vorsitzende des Kulturkonvents und der Kulturbeirat. Für die Geschäftsführung des Kulturraumes wird durch den Kulturraum selbst ein Kultursekretariat eingerichtet. Die Grundlage zur Regelung von Struktur, Geltung und Funktion der Kulturräume bildet das am 1. August 1994 in Kraft getretende SächsKRG. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
Förderung durch einen Kulturraum
Ein Kulturraum unterstützt die kommunalen Träger von kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen bei ihren Aufgaben, insbesondere bei deren Finanzierung und Koordinierung. Über ein Umlageverfahren wird eine solidarische Finanzierung der Kulturangebote zwischen den kommunalen Gebietskörperschaften und dem Freistaat garantiert. Gekoppelt an die Finanzzuweisung des Freistaates im Verhältnis zwei zu eins wird durch die ländlichen Kulturräume von ihren Mitgliedern eine selbst festgelegte Kulturumlage erhoben. Durch einen so genannten Sitzgemeindeanteil werden die Kommunen angemessen an der Finanzierung der Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung beteiligt. Förderfähig sind grundsätzlich kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen aller Sparten von regionaler Bedeutung.
Konkret heißt das, wenn ihnen (§ 3 SächsKRG):
a) für das Selbstverständnis und die Tradition der jeweiligen Region ein spezifischer, historisch begründeter Wert oder
b) ein besonderer Stellenwert für Bewohner und Besucher der jeweiligen Region oder
c) Modellcharakter für betriebliche Organisationsformen, insbesondere bei den Voraussetzungen für eine sparsame Wirtschaftsführung, oder
d) eine besondere künstlerisch-ästhetische oder wissenschaftliche Innovationskraft zukommt.
Eine Förderung durch den Kulturraum ist grundsätzlich von der Beteiligung der Sitzgemeinde abhängig und somit zwingende Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung einer kulturellen Einrichtung oder Maßnahme durch den Kulturraum. Die Höhe der finanziellen Förderung bemisst sich daher an einer angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinde, in welcher die Einrichtung oder Maßnahme ansässig ist bzw. stattfindet.
Die ländlichen Kulturräume
Kulturraum Vogtland-Zwickau
Kultursekretärin: Mandy Lippold
Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen
Kultursekretär: Manja Dahms
Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien
Kultursekratär: Joachim Mühle
Kulturraum Meißen - Sächsische Schweiz - Osterzgebirge
Kultursekretärin: Diana Fechner
Kulturraum Leipziger Raum
Kultursekretär: Sebastian Miklitzsch
Die urbanen Kulturräume
Kulturraum Dresden
Kulturamtsleitung: Dr. David Klein
Kulturraum Leipzig
Kulturamtsleitung: Dr. Anja Jackes
Kulturraum Chemnitz
Kulturamtsleitung: Ferenc Csák