Kulturfonds Energie des Bundes
Sachsen: Energiehilfen für Kultureinrichtungen und Kulturveranstalter
Sachsen schließt Vereinbarung zum »Kulturfonds Energie des Bundes«
Der Freistaat Sachsen macht den Weg frei für den offiziellen Start des »Kulturfonds Energie des Bundes«.
Die Sächsische Staatsministerin für Kultur und Tourismus, Barbara Klepsch, wird mit dem Bund dazu eine Verwaltungsvereinbarung abschließen. Dieser Vereinbarung hat das Sächsische Kabinett am 28.03.2023 zugestimmt. Bewilligungsstelle im Freistaat Sachsen wird die Sächsische Aufbaubank (SAB) sein. Mit dem Programm sollen die Kultureinrichtungen und Kulturveranstalter:innen im Kontext der Energie-Krise unterstützt werden. Der Bund stellt in einem ersten Schritt einen Teilbetrag von 375 Mio. € zur Verfügung. Die weiteren Mittel im Umfang von insgesamt bis zu 1 Mrd. € bedürfen der Entsperrung durch den Haushaltsausschuss des Bundestages. Eine Antragsstellung ist zentral auf der Website https://www.kulturfonds-energie.de möglich. Die Förderung kann rückwirkend für den Zeitraum ab dem 01.01.2023 beantragt werden. Dies ist noch bis einschließlich 30.06.2023 möglich. Eine Antragsstellung kann ab sofort erfolgen. Mit ersten Auszahlungen ist dann voraussichtlich ab Mai 2023 zu rechnen.
Kulturfonds Energie: Infoveranstaltung jetzt online
Die Aufzeichnung der ersten Informationsveranstaltung steht auf YouTube öffentlich zur Verfügung.
Die kostenfreie Service-Hotline ist montags - freitags von 9:00 - 17:30 Uhr unter 0800 6645685 oder per Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erreichbar.
Der Kulturfonds Energie des Bundes richtet sich an:
- Öffentliche und private Kultureinrichtungen, die ein öffentlich zugängliches Kulturangebot bereitstellen wie z.B. Museen und Gedenkstätten, öffentliche Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren oder -stätten, Theater, Kinos, Opernhäuser, Konzerthäuser, sonstige Einrichtungen für Live-Aufführungen in geschlossenen Räumen (z.B. auch Clubs mit durchgängig kuratiertem Programm), Einrichtungen zur Erhaltung und zum Schutz des Filmerbes und ähnliche Infrastrukturen sowie soziokulturelle Zentren, wenn diese überwiegend für kulturelle Zwecke und Aktivitäten genutzt werden
- Einrichtungen für die kulturelle und künstlerische Bildung sowie Einrichtungen zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen in denen kulturelle Vermittlungs- und Bildungsprogramme zu den zentralen Aufgaben gehören wie z.B. Jugendkunst- und Musikschulen
- Kulturveranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, für die Öffentlichkeit zugänglich sind, Einnahmen aus dem Ticketverkauf erzielen und bei denen Miete für den Veranstaltungsort nachgewiesen werden kann. Hierzu gehören z.B. Aufführungen der darstellenden Kunst, Theater (Musiktheater, Schauspiel), Musical, Tanz (einschließlich Volkstanz), Puppen-, Figuren- und Objekttheater, Performing Arts, Varieté, Zirkus, Kleinkunst (Kabarett, Comedy, Artistik), Konzerte/Livemusikveranstaltungen aller Genres, Vorführungen in den Bereichen Film und Medien, einschließlich Kinos, Lesungen und sonstige Literaturveranstaltungen, Festivals aller Kunstsparten und spartenübergreifende Kulturveranstaltungen in den o.g. Sparten in geschlossenen Räumen.
Hintergrundinformation zum Bundeskulturfonds Energie finden Sie auch hier in der Ausgabe von Politik & Kultur (Feb. 2023), der Zeitung des Deutschen Kulturrates.