UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN in der CORONA-ZEIT
BUNDESEBENE |
Überbrückungshilfe IV
Unterstützung für Unternehmen, Soloselbstständige und FreiberuflerInnen
Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.
Wer ist antragsberechtigt?
Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten.
>> Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen
>> Selbständige
>> Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen
Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden bei der Überbrückungshilfe IV bei allen Erstanträgen Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 € pro Monat.
Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden.
Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Überbrückungshilfe III Plus
Unterstützung für Soloselbstständige, Beschäftigte in den Darstellenden Künsten
Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberuflerinnen und Freiberufler bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent.
Die Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III.
Zusätzlich wird eine Restart-Prämie gewährt.
Wer ist antragsberechtigt?
Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten.
>> Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen
>> Selbständige
>> Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen
Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden bei der Überbrückungshilfe III Plus bei allen Erstanträgen, Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 € pro Monat.
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge zum Förderzeitraum Juli bis Dezember endet am 31. März 2022.
Seit 22. Oktober 2021 können prüfende Dritte auch die Kontoverbindung ändern. Die diesbezügliche Frist wurde ebenfalls auf 31. März 2022 verlängert.
Neustarthilfe 2022
Unterstützung für Soloselbstständige, Beschäftigte in den Darstellenden Künsten
Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 unterstützt.
Der Vorschuss beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 € für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 € für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Antragsfrist: 30.04.2022 // weitere Informationen
Neustarthilfe Plus
Unterstützung für Soloselbstständige, Beschäftigte in den Darstellenden Künsten
Die Neustarthilfe Plus schließt mit höheren Vorschüssen an die Neustarthilfe an und umfasst die Förderzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember 2021. Die Förderbedingungen für beide Förderzeiträume sind identisch. Die Neustarthilfe Plus unterstützt weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie.
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge für die Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 endet am 31. März 2022 (verlängert).
Die Fristen für Änderungen der Kontoverbindung wurden ebenfalls bis 31. März 2022 verlängert.
Wichtig: Die beiden Förderzeiträume müssen separat beantragt werden.
Mehr erfahren zu Neustarthilfe Plus Juli bis September 2021.
Mehr erfahren zu Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember 2021.
NEUSTART KULTUR: #TakeHeart
Fonds Darstellende Künste (Förderung unterschiedl. Aspekte des künstlerischen Arbeitens
Mit #TakeHeart setzt der Fonds Darstellende Künste im Rahmen von NEUSTART KULTUR – dem von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) finanzierten Rettungs- und Zukunftspaket für den Kultur- und Medienbereich – seine umfassenden Fördermaßnahmen fort. Ziel der neuen Programmlinien ist es, die Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kulturbereich abzumildern, den Wiederbeginn kulturellen Lebens in Deutschland zu befördern, Künstler*innen Planungssicherheit und zugleich neue zukunftsweisende Perspektiven für die Entwicklung der Freien Darstellenden Künste zu ermöglichen.
Residenzförderung
gefördert werden: ergebnisoffene Vorhaben wie Recherchen, Labore und Konzeptionen in Verbindung mit einer Spielstätte des Bündnisses internationaler Produktionshäuser, des flausen+bundesnetzwerkes oder dem Netzwerk Freier Theater
wer wird gefördert: KünstlerInnen /-gruppen und KuratorInnen der Freien Darstellenden, sowie AbsolventInnen einschlägiger künstlerischer und kunstnaher Studiengänge der Darstellenden Künste, die in Verbindung mit einer der Spielstätten des Bündnis internationaler Produktionshäuser (BiP), des flausen+bundesnetzwerks oder des Netzwerks Freier Theater (NFT) stehen.
Höhe der Antragssumme: 5.000 € (Einzelpersonen) / 5 x 5.000 € (Kollektive und Gruppen) in gebündelten Einzelanträgen
>> Antragsfrist: 01.02.2022 / 01.06.2022 (nur BiP)
Netzwerk- und Strukturförderung
gefördert werden: (digitale) bundesländerübergreifende Kooperationsvorhaben im Bereich Wissenstransfer und Qualifizierung in den Freien Darstellenden Künsten, die mindestens eine Diskussionsveranstaltung, ein Symposium, einen Kongress oder eine andere größere Informationsveranstaltung zu Weiterbildung oder fachspezifischem Austausch von bundesweiter Relevanz beinhalten
wer wird gefördert: langjährig aktive Verbände, Produktionszentren, Netzwerke, Produktionsbüros und überregional strahlende Festivals der Freien Darstellenden Künste, die als juristische Person organisiert sind. Nicht förderfähig sind künstlerische Produktionen und Gastspiele.
Höhe der Antragssumme: 25.000 € – 100.000 €
>> Antragsfrist: 15.02.2022
Wiederaufnahmeförderung
gefördert werden: pandemiemaßnahmengerechte Wiederaufnahmen bzw. künstlerische oder formale Umarbeitungen von Produktionen der Freien Darstellenden Künste
wer wird gefördert: professionelle Künstler*innen /-gruppen, Ensembles, Kollektive und Projekte aller Sparten und Genres der Freien Darstellenden Künste mit Sitz und Arbeitsschwerpunkt in Deutschland
Höhe der Antragssumme: 10.000 € – 25.000 €
>> Antragsfrist: 01.03.2022
Prozessförderung (zur Erarbeitung künstlerischer Produktionen)
gefördert werden: format- und ergebnisoffene künstlerische (auch digitale) Arbeitsprozesse in den Freien Darstellenden Künsten, die der Erarbeitung und ggf. Präsentation von Produktionen dienen
wer wird gefördert: professionelle Künstler*innen /-gruppen, Ensembles, Kollektive und Projekte aller Sparten und Genres der Freien Darstellenden Künste mit Sitz und Arbeitsschwerpunkt in Deutschland
Höhe der Antragssumme: 10.000 € – 50.000 €, bzw. in ausführlich begründeten Ausnahmefällen bis 80.000 €
>> Antragsfrist: 15.03.2022
Rechercheförderung
gefördert werden: ergebnisoffene Recherchen und konzeptionelle Entwicklungen künstlerischer Vorhaben, sowie Vorhaben, die der künstlerischen Qualifizierung dienen
wer wird gefördert: professionell arbeitende Einzelkünstler*innen und Kurator*innen der Freien Darstellenden Künste, die seit drei Jahren nachweislich kontinuierlich professionell tätig sind
Höhe der Antragssumme: 7.500 € (Einzelpersonen)
>> Antragsfrist: 01.02.2022 // 01.06.2022
NEUSTART KULTUR: Stepping Out
Nationales Performance Netzwerk
Mit NPN-STEPPING OUT werden nicht-theatrale, analoge, mediale und digitale öffentlichen Räume, sowie noch neu zu denkende oder zu erfindende performative Szenenflächen und Aktionsfelder für den Tanz (neu) erschlossen, um die durch die Pandemie eingeschränkten Präsentationswege für den Tanz zu erweitern und damit künstlerische Praxis und Beschäftigung zu ermöglichen. Auch die Umstrukturierung von Arbeiten, die ursprünglich für die Bühne produziert wurden, zur Aufführung im öffentlichen und/oder digitalen Raum kann gefördert werden.
gefördert werden: Projekte in folgenden vier Förderbereichen beantragt werden:
Förderbereich 1
Planung und Realisierung künstlerischer Einzelprojekte, die temporäre Präsentationsräume erschließen (öffentlich): performative choreografische Praktiken (z.B. Performances, performative Workshopkonzepte oder ähnliche Projekte) werden in Räumen wie z.B. Museen, Parks, Parkhäusern, auf öffentlichen Plätzen, Fassaden usw. realisiert (unter Einhaltung der zum jeweiligen Zeitpunkt am Realisierungsort geltenden Sicherheitsbestimmungen). Auch Wiederaufnahmen bzw. Adaptionen von Bühnenstücken für die Aufführung im öffentlichen Raum werden berücksichtigt.
Förderbereich 2
Künstlerische Projekte, die neue Aufnahme-, Projektions- und Distributionswege untersuchen (öffentlich und nicht-öffentlich): z.B. Einsatz von 360° Kameras, Überwachungstechnologien, Drohnen, Virtual Reality/ Augmented Reality Technologien, Public Screenings, Radio, Kino u.a. Auch Wiederaufnahmen bzw. Adaptionen von Bühnenstücken für die Aufführung im öffentlichen bzw. digitalen Raum werden berücksichtigt.
Förderbereich 3
Vermittlungsprogramme, webbasierte Seminare oder ähnliche Diskursformate (öffentlich und nicht-öffentlich)
Förderbereich 4
Konzeptionelle Planung von Projekten, die zu einem späteren Zeitpunkt im analogen, medialen oder digitalen öffentlichen Raum realisiert werden sollen (nicht-öffentlich)
wer wird gefördert: Einzelkünstler*innen, Tanzdozent*innen, Tanzensembles, Kollektive, Produktionszentren, Spielstätten, Festivals, Produktionsbüros und Tanznetzwerke, natürliche und juristische Personen mit Sitz bzw. Wohnsitz (bei natürlichen Personen) in Deutschland, die nicht maßgeblich öffentlich bzw. weniger als 50% aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.
Höhe der Antragssumme: 10.000 € - 50.000 € (min.10% Eigenanteil- bzw. Drittmittel)
Antragsfrist: 28.02.2022 // weitere Informationen
NEUSTART KULTUR: DIS-TANZ-START
Dachverband Tanz Deutschland
Mit dem Förderprogramm soll jungen TänzerInnen nach ihrer Ausbildung den Anschluss an die professionelle Tanzszene in Deutschland ermöglicht werden.
Antragsberechtigt sind Theater, Produktionshäuser und Tanz- und Ballettensembles für eine Förderung von bis zu 2.000 € pro Monat für maximal zwölf Monate.
Das Programm richtet sich an AbsolventInnen der Jahrgänge 2019 bis 2021 mit Wohnsitz in Deutschland, die einen staatlich anerkannten Abschluss einer Ausbildung als TänzerIn in Deutschland nachweisen können. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Aufnehmende Ensembles/Theater müssen in der Lage sein, die (zusätzlichen) BerufseinsteigerInnen fest anzustellen und einen Eigenanteil in Form der Arbeitgeberbeiträge zur Sozial- (und Zusatz-) versicherung einzubringen.
Antragstellung: Registrierungsanträge und Förderanträge werden laufend entgegengenommen und bearbeitet.
Der Dachverband Tanz Deutschland prüft die Anträge auf formale Kriterien und bittet in besonderen Einzelfällen eine ExperInnengruppe um eine fachliche Einschätzung. Nach erfolgreicher Prüfung und solange Fördermittel zur Verfügung stehen, erfolgt die Förderzusage.
Die Förderanträge können aufgrund des kooperativen Ansatzes nur von den Ensembles/Theatern gestellt werden.
Interessierte AbsolventInnen/BerufseinsteigerInnen müssen zuvor den Antrag auf Registrierung stellen.
Projektzeitraum: Es gibt keine Antragsrunden. Anträge können jederzeit gestellt werden, sie werden unmittelbar im Anschluss geprüft.
NEUSTART KULTUR: Internationale Tourförderung (Streaming)
Förderung von international ausgerichteten Streaming-Events / Streaming-Konzerte
Coronabedingt weitet die Initiative Musik ihre Tourförderung vorübergehend auf Streamingkonzerte aus. Eine Teilnahme an digitalen, international ausgerichteten Veranstaltungen soll damit auch ohne physischen Auftritt im Ausland gesichert werden.
Wer wird gefördert?
- Solisten/-innen oder Ensembles aus den Bereichen Rock, Pop, Jazz, Hip-Hop, Heavy Metal und elektronische Musik, die sich an digitalen, international ausgerichteten Steaming-Events (z.B. digitale Showcase-Festivals) beteiligen, welche sich vorrangig an ein Fachpublikum richten. Im Mittelpunkt der Förderung stehen Streamings mit Fokus auf absatzstarke Zielmärkte wie die USA, Kanada, Japan, Südkorea, Australien sowie Europa.
Was wird gefördert?
- Ausgaben, die im Zusammenhang mit den Auftritten entstehen, z.B. Anmietung von Equipment/Technik und Studios, Honorare für Ton/LichttechnikerInnen
- zusätzlich kann ein Zuschuss für begleitende PR gezahlt werden.
- Konzerte, die sich ausschließlich an EndkonsumentInnen richten, sind nicht förderfähig.
Wie wird gefördert?
- Die Höhe der bewilligten Fördersumme richtet sich nach der Höhe der ungedeckten Ausgaben, mit einem maximalen Förderbetrag von 1.500 Euro pro SolokünstlerIn bzw. Band; es sind bis zu 3 Anträge pro Kalenderjahr möglich.
- Bei der Finanzierung sind mindestens 10 Prozent Eigenmittel erforderlich.
Anträge für Internationale Tourförderung (Streaming) werden laufend bearbeitet. Der Antrag muss spätestens fünf Wochen vor Beginn der Produktion des Streamings eingereicht werden, sowohl online als auch postalisch mit Originalunterschrift.
Julia Waldmann (Projektmanagerin Export-/Tourförderung)
T: +49 (0)30 – 531 475 45 – 43
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
weitere Infos: https://www.initiative-musik.de/foerderprogramme/tourfoerderung/programmbeschreibung-streaming/
Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen - Modul: Wirtschaftlichkeitshilfe
(bis zu 2.000 Personen)
Mit dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen geben wir nun eine Perspektive. Wir stellen zur Unterstützung von Kulturveranstaltungen bis zu 2,5 Milliarden Euro zur Verfügung, damit der Neustart gelingt. Der Sonderfonds ist dadurch für Künstlerinnen und Künstler und für die gesamte Kreativszene eine wichtige Ergänzung zu den bestehenden Hilfen der Bundesregierung, der Länder und der Kommunen.
Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen hilft mit dem Modul WIRTSCHAFTLICHKEITSHILFE
Eine Wirtschaftlichkeitshilfe gewährleistet, dass Veranstaltungen auch dann durchgeführt werden können, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes weniger Besucherinnen und Besucher zugelassen sind und somit weniger Tickets verkauft werden können. Deshalb gibt es einen Zuschuss auf die Einnahmen aus Ticketverkäufen, um die Finanzierungslücke solcher Veranstaltungen zu schließen.
Die Hilfe steht für Kulturveranstaltungen zur Verfügung, die im Juli 2021 für bis zu 500 und ab August 2021 für bis zu 2.000 BesucherInnen geplant werden. Dabei sind die geltenden Corona-Schutzkonzepte und die zugelassene Höchstzahl an ZuschauerInnen zu beachten. Mit der Wirtschaftlichkeitshilfe werden Verluste der Veranstalter ausgeglichen. Bei Pandemie-bedingter Verringerung der Zahl der Teilnehmenden um mindestens 20 Prozent bezuschusst die Wirtschaftlichkeitshilfe die Ticketeinnahmen aus bis zu 500 verkauften Tickets im Juli 2021 bzw. den ersten 1.000 verkauften Tickets ab August 2021 um bis zu 100 %. Für jedes verkaufte Ticket erhalten die Veranstalter also den gleichen Ticketpreis nochmals als Zuschuss. Die Förderung durch die Wirtschaftlichkeitshilfe ist kostenbasiert und kann nicht höher sein als die auftretende Finanzierungslücke zwischen den Kosten der Veranstaltung und den erzielten Einnahmen. Die Wirtschaftlichkeitshilfe ist bei 100.000 € pro Kulturveranstaltung gedeckelt. Es ist eine gesonderte Regelung für Veranstaltungen vorgesehen, die regulär am selben Veranstaltungsort wiederholt werden - etwa für Filmvorführungen im Kino. Die Ausreichung der Mittel erfolgt nach dem Windhundprinzip.
Die Antragstellung begann am 15.06.2021 für Veranstaltungen, die ab dem 01.07.2021 stattfinden
https://www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de/foerderung#wirtschaftlichkeitshilfe
Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen - Modul: Ausfallabsicherung
(ab 2.000 Personen)
Mit dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen geben wir nun eine Perspektive. Wir stellen zur Unterstützung von Kulturveranstaltungen bis zu 2,5 Milliarden Euro zur Verfügung, damit der Neustart gelingt. Der Sonderfonds ist dadurch für Künstlerinnen und Künstler und für die gesamte Kreativszene eine wichtige Ergänzung zu den bestehenden Hilfen der Bundesregierung, der Länder und der Kommunen.
Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen hilft mit dem Modul AUSFALLABSICHERUNG
Der Sonderfonds sichert größere Kulturveranstaltungen ab, die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen für mehr als 2.000 BesucherInnen ab dem 1. September 2021 geplant werden. Im Falle einer pandemiebedingten Absage, Teilabsage oder Reduzierung der Teilnehmerzahl oder einer Verschiebung übernimmt der Ausfallfonds maximal 80 % der dadurch entstandenen Ausfallkosten. Die maximale Entschädigungssumme beträgt 8 Mio. € pro Veranstaltung.
Die Veranstalter registrieren die Kulturveranstaltung vor der geplanten Durchführung auf der IT-Plattform der Länder und legen dabei auch eine Kostenkalkulation und ein geeignetes Hygienekonzept oder ähnliche Dokumente vor. Tritt der Schadensfall ein, kann die Förderung beantragt werden. Die konkreten Verluste und entstandenen Kosten werden dabei von den Veranstalterinnen und Veranstaltern nachgewiesen und von prüfenden Dritten bestätigt.
https://www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de/foerderung#ausfallabsicherung
Aufholpaket Programm AUF!leben der Deutsche Kinder- und Jugendstiftung
Mit dem Zukunftsfonds im Programm AUF!leben fördert die DKJS Projekte für Kinder und Jugendliche vor Ort (Freizeit, kulturelle Bildung, demokratische Bildung etc.)Die Mittel kommen aus dem Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona“.
Beantragen können gemeinnützige freie Träger oder juristische Personen des öffentlichen Rechts bundesweit. Eine Antragstellung ist vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Mittel bis zum 30.06.2022 möglich. Aktuell können Anträge in folgenden Kategorien gestellt werden.
Förderkategorie FLEX
In dieser Kategorie werden Projekte gefördert, die auf die Förderziele des Programms abheben, sich aber keiner anderen Förderkategorie zuordnen lassen. Der Träger erläutert in seinem Konzept den Inhalt des Projektes und reicht einen detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan ein. Die beantragte Fördersumme sollte bei mindestens 30.000 € liegen. Es können projektbezogene Personal- und Sachkosten sowie eine Verwaltungspauschale für indirekte Projektausgaben in Höhe von 10 % der Personalkosten gefördert werden.
Förderkategorie IMPULS
In dieser Kategorie werden einmalige, eintägige Projekte (mind. 6 Zeitstunden, zzgl. Vor- und Nachbereitung) gefördert. Um ein Projekt durchführen zu können, sollte eine Mindestzahl von 7 Kindern oder Jugendlichen teilnehmen. Pro teilnehmende Person wird ein Festbetrag von 40 € gefördert.
Förderkategorie ALLTAG PLUS
In dieser Kategorie werden Projekte gefördert, die regelmäßig an 2 bis 5 Zeitstunden pro Woche (zzgl. Vor- und Nachbereitung) für die Dauer von mind. 10 Wochen stattfinden. Eine Unterbrechung z. B. durch Ferien ist möglich. Um ein Projekt durchführen zu können, sollte eine Mindestzahl von 15 Kindern oder Jugendlichen teilnehmen. Pro teilnehmende Person und Stunde je Woche wird ein Festbetrag von 7 € gefördert.
Förderkategorie QUALIFIZIERUNG
In dieser Kategorie werden Angebote für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe, Lehrkräfte, PädagogInnen und erwachsene Begleitungen von Kindern und Jugendlichen gefördert. Um ein Projekt durchzuführen zu können, sollte eine Mindestzahl von 10 Personen teilnehmen. Pro teilnehmende Person wird ein Festbetrag von 30 € pro Person und Stunde gefördert.
Förderkategorie MENTORING
In dieser Förderkategorie werden Mentoring-Angebote gefördert, bei denen eine erwachsene bzw. ältere Bezugsperson ein Kind (oder mehrere Kinder) bzw. eine/n Jugendliche/n (oder mehrere Jugendliche) (die sog. Mentees) über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten begleitet. Pro Tandem und Monat wird ein Festbetrag von 150€ für die Laufzeit der Beziehung gefördert.
Förderkategorie TRANSFER
In dieser Kategorie steht der Transfer bereits erprobter und nachweisbar wirksamer Projekte bzw. Modelle im Fokus. Gefördert werden Projekte, die auf erprobten Ansätzen beruhen, und nun in einen „neuen Rahmen“ übertragen werden. Der Träger erläutert in seinem Konzept den Inhalt des Projektes und reicht einen detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan ein.
Antragsfrist: 30.06.2022 / weitere Informationen
NEUSTART KULTUR für pandemiebedingte Investitionen (abgeschlossen/ausgelaufen)
Das Programm NEUSTART KULTUR zielt auf einen Neustart des kulturellen Lebens in Deutschland in Zeiten von Corona und danach, indem Kultureinrichtungen und -akteure zur Wiedereröffnung ihrer Häuser, Programme und Aktivitäten ertüchtigt werden. Dadurch soll neben der dringend notwendigen Wiedergewinnung eines vielfältigen Kulturangebots gleichzeitig wieder eine Beschäftigungs- und Erwerbsperspektive für Kulturschaffende entstehen.
Mit dem Programmteil „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“ sollen Kultureinrichtungen bei ihrer Wiedereröffnung und dem wiederaufgenommenen Betrieb unterstützt werden, insbesondere bei der Umsetzung von investiven Schutzmaßnahmen anlässlich der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie sowie mit Blick auf zukunftsgerichtete Investitionen zur Stärkung der Attraktivität der Kultureinrichtungen bei Wiedereröffnung und Weiterbetrieb.
Antragsfrist: 30.11.2021 / weitere Informationen
NEUSTART KULTUR: Zentren 2 (abgeschlossen/ausgelaufen)
„Zentren 2“ ist die Neuauflage der im vergangenen Jahr vom Bundesverband Soziokultur durchgeführten NEUSTART KULTUR Förderung für pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) stellt dafür weitere 5 Millionen Euro zur Verfügung.
Ziel der Förderung
Die Förderung richtet sich an soziokulturelle Zentren, Kulturzentren und Literaturhäuser. Die Kultureinrichtungen sollen dabei unterstützt werden, investive Schutzmaßnahmen umzusetzen, die in Folge der Einschränkungen im Rahmen der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie notwendig sind. Aber auch zukunftsgerichtete pandemiebezogene Investitionen zur Stärkung der Attraktivität der Kultureinrichtungen sind erklärtes Ziel der Förderung.
Pandemiebedingte Investitionen
Gefördert werden pandemiebedingte Umbau-, Modernisierungs- und Ausstattungsmaßnahmen in einer Höhe von maximal 100.000 Euro. Die Förderung pandemiebedingter Investitionen umfasst beispielsweise Technik für Open-Air-Veranstaltungen, die Modernisierung sanitärer Anlagen, Klima- und Belüftungssysteme oder die Erweiterung von Nutzflächen. Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen ist nach Möglichkeit auf Barrierefreiheit und Nachhaltigkeit zu achten.
Antragstellung
Die Antragsstellung ist ab dem 15. November bis spätestens zum 30. November 2021 möglich. Sie erfolgt online über das ab dem 15. November verfügbare Antragsportal. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Das Antragsportal wird geschlossen, sobald alle verfügbaren Mittel vergeben sind.
Online-Antragsberatung
Videokonferenz zum Thema "Nachhaltig investieren"
- Montag, 08.11.2021 | 14-16 Uhr (Zoom-Link)
Beratungstelefon: 030 235 93 05 - 65
Beratung per E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
NEUSTART KULTUR: Förderprogramm für Livemusik (abgeschlossen/ausgelaufen)
Mit 80 bis maximal 100 Mio. € fördert die Kulturstaatsministerin im Rahmen von NEUSTART KULTUR die Wiederaufnahme des Spielbetriebes durch Livemusik-Veranstalter und Musikfestivals aller Genres. Das Programm startete am 7. September 2020, die Frist zur Projektumsetzung wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Das Wichtigste zum Förderprogramm im Überblick:
- Die Fördersumme beträgt bis zu 80 Prozent der Gesamtausgaben
- Die Förderung erfolgt einmalig, projektbezogen und im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung
- Antragsberechtigt sind Veranstalter:innen von Livemusik-Programmen und/oder musikalischen Veranstaltungsreihen sowie Veranstalter:innen von Festivals mit überregionaler Bedeutung
- Die Förderhöhe muss mindestens einen Umfang von 10.000 Euro haben
- Projektbezogene Investitionen in technisches Equipment sind förderfähig, sie dürfen jedoch nicht mehr als 15 Prozent der Gesamtausgaben ausmachen
- Komplementärförderungen mit anderen Förderprogrammen des Bundes sind möglich
Das Förderprogramm wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Damit können bereits bewilligte Projekte, die pandemiebedingt 2021 nicht durchgeführt werden konnten und nach 2022 verschoben werden sollen, weiter Förderungen erhalten
>> Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Initiative Musik zu finden. Es wird dazu auch eine telefonische Beratung angeboten.
KULTUR.GEMEINSCHAFTEN - Kompetenzen, Köpfe, Kooperationen (abgeschlossen/ausgelaufen)
Das Förderprogramm KULTUR.GEMEINSCHAFTEN – KOMPETENZEN, KÖPFE, KOOPERATIONEN setzt an den Erfahrungswerten aus "KULTUR.GEMEINSCHAFTEN 2020-2021" an und schafft über die Anregung der Kulturproduktion hinaus Fördermöglichkeiten für die Aus- und Weiterbildung von MitarbeiterInnen in den geförderten Einrichtungen, fördert den Kompetenz- und Kapazitätsaufbau durch den Einsatz von Transformationsagenten und unterstützt den Aufbau von Kooperationen zwischen Einrichtungen auf lokaler oder regionaler Ebene, damit diese bei der Umsetzung der Transformationsprozesse voneinander lernen und ggf. Infrastrukturen sowie Ressourcen gemeinsam nutzen können.
Antragsfrist: verlängert 01.11.2021 // weitere Informationen
NEUSTART.KULTUR: Programm 2 (abgeschlossen/ausgelaufen)
Programm 2 ist die Neuauflage der im vergangenen Jahr durchgeführten NEUSTART KULTUR Förderung zur Stärkung kultureller und soziokultureller Programmarbeit unter Pandemiebedingungen. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) stellt dafür erneut 15 Mio. € zur Verfügung.
Antragsberechtigt sind Kulturzentren, soziokulturelle Zentren und weitere Einrichtungen und Initiativen mit kulturellem Schwerpunkt und entsprechendem Aktivitätsprofil – auch dezentrale Träger. Die Förderung der Programmarbeit umfasst einzelne Veranstaltungen sowie kontinuierliche Angebote wie Kurse, Workshops und offene Treffs. Dabei werden Grundkosten, aktivitätsbezogene Kosten und Personalkosten für die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Programmarbeit unter Pandemiebedingungen gefördert. Einrichtungen, die bereits eine NEUSTART KULTUR Förderung erhalten haben, können erneut eine Förderung ihrer Programmarbeit beantragen.
Antragsfrist: 15.10.2021 / weitere Informationen
NEUSTART.KULTUR: Profil Soziokultur (abgeschlossen/ausgelaufen)
Mit „Profil: Soziokultur“ legt der Fonds Soziokultur ein neues Förderprogramm im Rahmen des Rettungs- und Zukunftsprogramms NEUSTART KULTUR der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) von bis zu 20 Millionen Euro auf. Ziel ist es, freie Träger der Soziokultur, Kulturellen Bildung und Medienkulturarbeit bei Entwicklungsprozessen zu unterstützen, die ihrer Stabilisierung und Verankerung dienen. Von Anfang August bis Mitte Oktober 2021 kann eine Förderung für das Jahr 2022 beantragt werden.
Prozesse statt Projekte
Im Mittelpunkt der Förderung von „Profil: Soziokultur“ stehen freie gemeinnützige Träger und Einrichtungen der partizipativen Kulturarbeit, ihre Profilschärfung und Verankerung. Entwicklungsprozesse auf Organisations-, Programm-, Personal-, Kommunikations- oder Finanzierungsebene sowie die nachhaltige Vernetzung mit Kooperationspartnern und der öffentlichen Verwaltung können selbstgestellte Themen sein. Welche Fragen bezüglich gesellschaftlicher Relevanz, notwendiger Organisationsentwicklung, Finanzierung und Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Partnern aus der öffentlichen Verwaltung und anderen Feldern sind zukünftig wichtig? Diesen Fragen können beantragte Vorhaben im Rahmen von „Profil: Soziokultur“ in einem 11-monatigen Prozess nachgehen. Freie und/oder feste MitarbeiterInnen sollen dabei als ExpertInnen in eigener Sache eingebunden werden.
Antragstellung allein oder im Verbund
Vom 01.08.2021 bis zum 15.10.2021 können für Aktivitäten, die zwischen Februar und Dezember 2022 laufen, Anträge gestellt werden. Beantragt werden können bis zu 30.000 Euro/maximal 80% der Gesamtsumme, bei Verbundvorhaben von drei Partnern bis zu 50.000 Euro/max. 80%. Antragsberechtigt sind freie gemeinnützige juristische Träger mit mindestens zweijähriger Existenz und aus den Feldern der Kulturarbeit, der Soziokultur, der Kulturellen Bildung sowie der Medienkulturarbeit aus Deutschland; antragsberechtigt sind auch Kooperationsverbünde aus bis zu drei Trägern, bei denen der Hauptantragstellende gemeinnütziger juristischer Träger (mind. 2 Jahre Existenz) ist, die PartnerInnen können jüngere Träger oder freie Initiativen sein. Weitere Informationen zum Programm, zur Antragsstellung und -berechtigung finden sich auf der Webseite des Fonds Soziokultur.
„Profil: Soziokultur“ ist ein Sonderprogramm des Fonds Soziokultur gefördert im Rahmen von NEUSTART KULTUR durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM).
NEUSTART KULTUR: dive in - Programm für digitale Interkationen (abgeschlossen/ausgelaufen)
Das Programm fördert die Entwicklung und Umsetzung von digitalen Projekten und Formaten, die Kulturinstitutionen neue Wege des Austauschs und der Interaktion mit ihrem Publikum ermöglichen. Die digitalen Vorhaben wie etwa Games, Virtual Reality- und Augmented Reality-Anwendungen, Motion Capture sowie Apps, interaktive Webseiten, Plattformen, Citizen Science Projekte oder KI müssen neue Formen der Vermittlung, der spielerischen Aneignung oder der Partizipation mit Besucherinnen und Besuchern erproben. Gefördert werden zudem eigenständige digitale Projekte und Prototypen, die auf bereits bestehende Anwendungen der Kulturinstitutionen aufsetzen und diese mit neuen Features weiterentwickeln.
Antragsberechtigt sind gegenwartsorientierte Kulturinstitutionen in allen künstlerischen Sparten, Gedenkstätten, Bibliotheken, Archive mit Archivgut in künstlerischen Sparten, Soziokulturelle Zentren sowie Festivals mit Sitz in Deutschland. Die antragstellenden Institutionen müssen eine rechtsfähige juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein und regelmäßig öffentliche Veranstaltungen anbieten (Ausstellungen, Veranstaltungen, Lesungen, Aufführungen, Konzerte o.ä.).
Die Finanzierung muss einen gesicherten Anteil an baren Eigen- und/oder Drittmitteln in Höhe von mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben aufweisen. Weitere Eigen- und/oder Drittmittel können darüber hinaus eingebracht werden.
Antragsschluss für die einzureichenden Anträge ist Mittwoch, der 15. September 2021. Das ausgefüllte Antragsformular und die Unterlagen sind über das Online-Portal einzureichen.
Für das Programm erhält die Kulturstiftung des Bundes insgesamt 31,3 Mio. € aus dem Rettungs- und Zukunftspaket der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien NEUSTART KULTUR.
Online-Antragsberatung
Alle Informationen zu den Förderbedingungen – etwa, wer antragsberechtigt ist, welche Vorhaben wir im Programm fördern, welche Unterlagen für einen Antrag einzureichen sind und in welcher Höhe wir fördern – finden Sie in den Fördergrundsätzen.
>> Details zum Antragsverfahren werden Anfang Mai auf der Website der Kulturstiftung des Bundes veröffentlicht.
NEUSTART KULTUR: Förderung von Kunstvereinen (abgeschlossen/ausgelaufen)
Kunstvereine mit Sitz in Deutschland können Zuschüsse für Ausstellungsvorhaben, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 umgesetzt oder begonnen werden, in Höhe von 3.000 € bis 35.000 € beantragen. Ein Eigenanteil von 10% ist erforderlich.
Antragsberechtigt sind Kunstvereine, die ein eingetragener gemeinnütziger Verein sind und zeitgenössische bildende Kunst zeigen, vermitteln und fördern. Dabei darf der Fokus nicht im Wesentlichen auf der Ausstellung und Vermittlung von Kunst der eigenen Vereinsmitglieder liegen.
Der Kunstverein muss seit mindestens drei Jahren bestehen, regelmäßige Ausstellungs- und Vermittlungstätigkeit vorweisen sowie regelmäßige Öffnungszeiten haben. Der Juryentscheid erfolgt im September 2021.
Antragsfrist: 15.07.2021 // weitere Informationen
NEUSTART KULTUR: Förderung partizipativer Kulturprojekte (abgeschlossen/ausgelaufen)
Dieses Sonderprogramm fördert Projekte von Einrichtungen bzw. Träger der kulturellen Bildung und Medienbildung, der Soziokultur und Kulturarbeit in freier Trägerschaft bei der krisenbedingten Neuausrichtung und Stärkung ihrer Arbeit im Schnittfeld von Kunst und Gesellschaft. Im Fokus stehen Teams aus freien und festen MitarbeiterInnen die zusammen mit Netzwerken vor Ort neue Wege gehen möchten. Für die Maßnahme stehen insgesamt 11 Mio. € zur Verfügung.
>> Die erste von mehreren Ausschreibungen startete am 15. August 2020, alle Termine und Ausschreibungen finden Sie hier (Die aktuellen Termine wurden zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht).
NEUSTART KULTUR: tanz digital (abgeschlossen/ausgelaufen)
Mit „tanz digital“ startet ein weiteres NEUSTART KULTUR Förderprogramm für den Tanz in Deutschland. KünstlerInnen, Ensembles und Institutionen des Tanzes sollen mit der Förderung bei der medialen Präsentation ihrer künstlerischen Produktionen gestärkt und bei der Erprobung neuer technischer Mittel unterstützt werden. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 30.000 €. Bei einer Kooperation mit den Archiven des Tanzes können bis zu 40.000 € beantragt werden.
>> Antragsfrist: 10.05.2021 // weitere Informationen & Antragsstellung
AUF!leben - Zukunft ist jetzt (abgeschlossen/ausgelaufen)
Mit dem Zukunftsfonds im Programm AUF!leben sollen Projekte für Kinder und Jugendliche vor Ort gefördert werden. Dabei geht es um das Lernen und Erfahren außerhalb des Unterrichts: Es sollen junge Menschen in ihrer persönlichen Entwicklung und das soziale Lernen sowie die Bindungen von Kindern und Jugendlichen unterstützt werden. Die Förderbekanntmachung und eine erweiterte Fassung der FAQ mit Hinweisen zur Antragsstellung findet sich hier.
Ab sofort können Anträge für die Kategorien KOMPAKT (Wochenend- und Ferienprojekte mit einer Dauer von 2 bis 14 Tagen) und UMSETZUNGPARTNER (Rahmenkonzepte von Verbänden, die von den Mitgliedern einheitlich beantragt und umgesetzt werden können) gestellt werden. Für alle anderen Kategorien ist eine Antragstellung ab dem 01.11.2021 möglich.
Kultursommer 2021 (abgeschlossen/ausgelaufen)
Um Künstlerinnen und Künstlern Auftrittsmöglichkeiten in den Sommermonaten zu eröffnen, lobt die Kulturstiftung des Bundes das Programm „Kultursommer 2021“ aus. Es unterstützt Städte und Gemeinden darin, Kulturprogramme im öffentlichen Raum für die Zeit nach dem Lockdown zu gestalten. Gefördert werden z.B. Open-Air-Konzerte, Theater-aufführungen, Lesungen, Performances und Ausstellungen im öffentlichen Stadtraum, die Hilfen sollen vor allem Künstlerinnen und Künstlern der Freien Szenen, lokalen Akteuren und Bündnissen sowie der Kultur- und Veranstaltungsbranche zugutekommen. Für den „Kultursommer 2021“ stehen bis zu 30,5 Mio. € aus dem Rettungsprogramm des Bundes NEUSTART KULTUR zur Verfügung. Antragsberechtigt sind Landkreise und kreisfreie Städte. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller neben einem vielfältigen Kunst- und Kulturprogramm ein Hygienekonzept für die geplanten Veranstaltungen umsetzen.
>> Antragsfrist: 22.04.2021 // weitere Informationen & Antragsstellung
Schutzschirm LIVE - GEMA (abgeschlossen/ausgelaufen)
GEMA-Mitglieder können unter folgenden Bedingungen Vorauszahlungen aus dem „Schutzschirm LIVE“ beantragen:
1. Die antragstellende Person ist GEMA-Urheber, also Komponist oder Textdichter.
2. Antragsberechtigt sind GEMA-Urheber, die von der GEMA für das Geschäftsjahr 2018 Gesamtausschüttungen zwischen 100 Euro netto und 30.000 Euro netto erhalten haben. Von diesem Aufkommen müssen mindestens 50 % auf das Gesamtaufkommen des Mitglieds in folgenden Sparten und Segmenten entfallen sein
- Sparte U: Inkassosegmente 1-9 (einschließlich M-Zuschlag)
- Sparte E
- Sparte BM.
Das Vorliegen dieser Aufkommensvoraussetzungen wird von der GEMA automatisch geprüft.
3. Bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen kann das Mitglied eine Vorauszahlung beantragen. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt grundsätzlich 100% der Ausschüttungssumme, die das Mitglied für das Geschäftsjahr 2018 in den unter 2. genannten Sparten und Segmenten erhalten hat, jedoch mindestens 300 Euro netto.
Der für die antragsberechtigte Person zur Verfügung stehende Betrag wird von der GEMA automatisch berechnet und über das GEMA Online Portal angezeigt.
4. Die Antragsstellung ist ausschließlich über das GEMA Onlineportal für Mitglieder auf der GEMA-Website möglich. Es ist nicht möglich, dass ein Bevollmächtigter über seinen Portalzugang einen Antrag für den Urheber stellt.
Bitte beachten Sie: Sollten Sie noch keinen Account für das GEMA Onlineportal haben, können Sie sich hier registrieren. Loggen Sie sich anschließend ein, füllen Sie das Freischaltungsformular aus und senden es als PDF-Anhang an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Betreff: Schutzschirm Live. Sie erhalten automatisch eine E-Mail, wenn Sie freigeschaltet wurden.
5. Die Antragsstellung ist ab sofort möglich, Anträge werden sukzessive entsprechend ihrem Eingang bearbeitet.
6. Die Vorauszahlung wird unmittelbar dem Mitgliedskonto des Antragstellers gutgeschrieben. Ist das Mitgliedskonto mit einer Forderung Dritter belastet, ist eine Vorauszahlung an den Antragsteller nicht möglich, es sei denn, dass die Gläubiger einer Vorauszahlung zustimmen.
7. Die Vorauszahlung wird mit dem künftigen Aufkommen des Berechtigten verrechnet. Die Verrechnung ist nicht auf das Aufkommen in den unter 2. genannten Sparten und Segmenten beschränkt. Die GEMA wird die Verrechnung unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie und ihrer Auswirkungen auf den Musikmarkt nicht vor der Hauptverteilung in den Live-Sparten für das Geschäftsjahr 2021 (Ausschüttungstermin voraussichtlich 1.6.2022) durchführen.
8. Auf die Gewährung der Vorauszahlung besteht kein Rechtsanspruch.
Überbrückungshilfe III (abgeschlossen/ausgelaufen)
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten.
Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
- Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. € pro Fördermonat (bisher vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 €) innerhalb der Grenzen des europäischen Beihilferechts. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
- Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen wird es für alle antragsberechtigten Unter-nehmen geben, nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Sie sind bis zu einer Höhe von 100.000 € statt der bislang vorgesehenen 50.000 € für einen Fördermonat möglich.
- Neustarthilfe für Soloselbständige, also auch Kunst- und Kreativschaffende. Im Rahmen dieser Maßnahme kann eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 € beantragt werden.
- Anerkennung weiterer Kostenpositionen: z.B., Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden (z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops).
weitere Informationen // Infografik des BMF zu den aktuellen Corona-Hilfen
SACHSEN |
Förderprogramm »KulturErhalt«
- Förderung von Projekten und Investitionen im Bereich Kunst und Kultur
- Förderung von Corona bedingten Projekten und Investitionen
Wer wird gefördert
sächsische Kulturveranstalter aus den Bereichen Darstellende Künste, Musik, Soziokultur, Film, Bibliothek/Literatur
Was wird gefördert
Projekte, wie Konzeptentwicklungen, Fortsetzung pandemiebedingt unterbrochener Kooperationen, Marketing- und Publikumskampagnen, Fachkräfterückgewinnung, Digitalisierungsprojekte und mit all diesen Punkten in Zusammenhang stehende;
Investitionen, wie Umsetzung von Hygienekonzepten, Infrastruktur und Digitalisierung, Beauftragung von Dienstleistern
Konditionen - Zuschusshöhe und Auszahlung
bis zu 80% der förderfähigen Ausgaben, maximal Zuwednung 100.000 EUR
Beantragung/ Anmeldungen bis zum 31.12.2022 // weitere Informationen
"Härtefälle Kultur" und weitere Förderprogramme
Sächsische Unterstützung für Kultur in Pandemiezeiten
Fortführung “Härtefälle Kultur” und weitere Förderprogramme geplant
Eine Fortführung des Förderprogramms “Härtefall Kultur” ist unter bisher bekannten Bedingungen bis Ende 2022 vorgesehen, die Freischaltung der Anträge soll im Laufe des Februars erfolgen, laut Mitteilung der SAB bis zum 23.02.22.
In einer Pressemitteilung verwies die Staatsministerin für Kultur und Tourismus Barbara Klepsch auf die Fortführung von Härtefall Kultur und der Ausreichung weiterer Hilfen: “Sachsen plant zudem ein neues Hilfsprogramm für die Kultureinrichtungen in Höhe von 30 Mio. €. Dazu laufen derzeit noch Abstimmungen mit dem Finanzministerium sowie dem Sächsischen Landtag. Dazu kommt die sächsische Härtefallrichtlinie für die Kultur, welche bis ins Jahr 2022 verlängert ist. Die Beantragung in Höhe von 10.000 € oder in Einzelfällen auch 50.000 € bei der Sächsischen Aufbaubank hilft freien und privaten Kultur-Trägern, kleinen und mittleren Spielstätten und auch Einzelunternehmern. Es stehen aktuell rund 2 Mio. € zur Verfügung. Anträge werden voraussichtlich ab Februar wieder möglich sein.”
Zum Antragsportal "Härtefälle Kultur" bei der SAB
Landeszuschuss »Sachsen Plus«
Freistaat stockt Überbrückungshilfe für Kleinstunternehmer, Selbstständige und Freiberufler auf monatlich mindestens 1.500 € auf.
Das Kabinett stimmte dem vom Wirtschaftsministerium (SMWA) initiierten Programm »Corona-Zuschuss Sachsen Plus« zu, das für Kleinstunternehmer, Selbstständige und Freiberufler eine Lücke schließen wird. Sachsen finanziert das Programm mit Landesmitteln, die für das im Frühjahr 2021 gestartete Härtefallprogramm bislang nicht abgerufen wurden.
Aktuell stehen dafür rund 4,3 Mio. € zur Verfügung. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Sächsischen Landestages muss die Verwendung der freien Mittel aus dem Härtefallprogramm noch genehmigen. Die Beantragung des Corona-Zuschusses bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) soll im März starten.
Das Antragsverfahren für den frei verwendbaren Zuschuss ist einfach gestaltet. Und was für die Unternehmer besonders wichtig ist: Sie können die Anträge selbst stellen. Das ist möglich, weil auf die Daten aus dem Antrag auf Überbrückungshilfe zurückgegriffen werden kann, der bei der SAB sowieso schon vorliegt.
Das Zuschuss-Programm richtet sich an Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern, Selbstständige und Angehörige der freien Berufe in Sachsen, die aufgrund der Corona-Notfall-Verordnung im Dezember 2021 mindestens 70 % corona-bedingte Umsatzeinbrüche verzeichneten.
RE:Start JugendRäume – Unterstützung für jugendkulturelles Engagement
Mit dem Programm „RE:Start JugendRäume“ hat es sich die Sächsische Jugendstiftung zum Ziel gesetzt, die Wiederbelebung von Freiräumen für Jugendliche im ländlichen Raum zu unterstützen und selbstorganisierte Jugend(kultur-)arbeit zu fördern. Es stehen vier unterschiedliche Förderbausteine (Kit´s) zur Auswahl. Mit diesen Kit’s werden selbstverwaltete Jugendclubs, freie Jugendinitiativen oder auch Jugendparlamente im ländlichen Raum bei der Schaffung, Wiederbelebung oder dem Erhalt jugendkulturellen Engagements in der Gemeinde unterstützt.
- KIT 1 - JugendRäume schaffen: Begleitung und finanzielle Unterstützung bei Neugründung eines selbstverwalteten Jugendclubs
- KIT 2 - JugendRäume erhalten: Übernahme von offenen Rechnungen für Fixkosten zum Erhalt des Treffs
- KIT 3 - JugendRäume wiederbeleben: Finanzielle Unterstützung bei der Umsetzung einer gewählten Veranstaltung oder Aktion für junge Menschen (Variante B: mit Jugendlichen in der Gemeinde | Variante B: von Jugendlichen für die Gemeinde)
- KIT 4 - JugendRäume stärken: Übernahme von Rechnungen für Anschaffung oder Weiterbildung
Beantragung/ Anmeldungen bis zum 31.01.2022 // weitere Informationen
Erstattung wegen Verdienstausfall aufgrund von Quarantäne/Tätigkeitsverbot
Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes einer häuslichen Quarantäne unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, enthält grundsätzlich eine Entschädigung.
Bei Entschädigungszahlungen für Unternehmen und Selbstständige vor dem Hintergrund des Corona-Virus durch die Landesdirektion Sachsen gilt die zwingende Vorrausetzung, dass Beschäftigte eines Unternehmens oder Selbstständige durch ein sächsisches Gesundheitsamt einem Tätigkeitsverbot/einer Quarantäne unterliegen müssen!
Weitere Informationen: https://www.lds.sachsen.de/soziales/
So geht sächsisch. — Kultur Digital
Das Programm bietet sächsischen KünstlerInnen die Möglichkeit, im Rahmen einer Kooperation mit der Dachmarke des Freistaates „So geht sächsisch.“ ihr konkretes Projekt umzusetzen und zugleich von deren Bekanntheit und Reichweite zu profitieren.
Zuwendungsempfänger: freischaffende, hauptberuflich tätige KünstlerInnen
Zuwendungsvoraussetzungen: Wohnsitz/Schaffens-mittelpunkt im Freistaat Sachsen
Art/Höhe der Zuwendung/ Fördergegenstand: Projektförderung
Bedingungen: digitale Projekte, die die kulturelle Vielfalt im Internet steigern, Social-Media-Tauglichkeit; müssen über die Kommunikationskanäle von So geht Sächsisch ausgespielt werden
Verwendung Förderung: Aufwandsentschädigungen; KünstlerInnenhonorare; Künstlersozialabgaben
Hinweise zum Programm: Stipendiaten des Denkzeit-Stipendiums können sich um diese Förderung nicht bewerben
Weitere Informationen: https://www.so-geht-saechsisch.de/kultur-digital
Soforthilfe-Zuschuss "Härtefälle Kultur" für gemeinnützige Kulturträger (abgeschlossen/ausgelaufen)
- Träger von kleinen/ mittleren kulturellen Spielstätten ( Darstellende Künste und Musik), die im Haupterwerb Einzelunternehmer oder selbtständige Angehörige der freien Beurfe sind.
- gemeinnützig anerkannte juristische Personen des Privatrechts
- juristische Personen (auch Personengesellschaften) des Privatrechts ohne anerkannte Gemeinnützigkeit, die satzungsgemäß als freie Träger in einem der folgenden Bereiche tätig sind:
- Bibliotheken,
- Literatur,
- Bildende Kunst,
- Darstellende Künste,
- Film,
- Heimat- und sonstige Kulturpflege (inkl. Festivals),
- Museen, Sammlungen, Ausstellungen,
- Musik,
- Soziokultur
- FreiberuflerInnen sind nicht antragsberechtigt, es sei denn, es handelt sich um Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik.
- Sitz bereits vor dem 15.03.2020 in Sachsen und überwiegend in Sachsen tätig
- keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor dem 31.12.2019
zusätzlich für Einzelunternehmer/-innen: - hauptsächlicher Unternehmenszweck ist der Betrieb einer kulturellen Spielstätte
- mind. 24 Veranstaltungen pro Jahr
- öffentliche Zugänglichkeit der Veranstaltungen
- Kapazität der Spielstätte: max. 2000 Plätze (sitzend/stehend)
- nicht rückzahlbarer Zuschuss
- Höhe: je nach Liquditätsbedarf bis zu 10.000 €
- in begründeten Einzelfällen Zuschuss bis 50.000 €
- Liquiditätsbedarf ergibt sich aus der Summe der coronabedingten Mehrausgaben und weiteren lfd. Betriebsausgaben.
- Einnahmen, die zwischen 15.03.20 und 31.12.20 entstehen, werden bei der Ermittlung des Liquiditätsbedarfs abgezogen.
- entsprechende andere Förderungen/Zuschüsse sind zu berücksichtigen/gegen-zurechnen
- Überbrückung finanzieller Engpässe, die während der Corona-Pandemie im Verlauf des Jahres 2020 entstehen und die Existenz des Trägers/-in bedrohen.
- geltend gemacht werden können coronabedingte Mindereinnahmen (Einnahmeausfälle) und zusätzliche Betriebsausgaben (coronabedingte Mehrausgaben).
- Antragszeitraum für Liqudititäsbedarf im Jahr 2021: 01.01.2021 bis 20.11.2021
- Zuständige Stelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB). Sofern der Antragsteller noch kein Nutzer des SAB-Portals ist, muss er sich zunächst online bei der SAB registrieren, um dann den Antrag online ausfüllen zu können. Bei Problemen mit der Antragstellung können sich die Träger an die Beratungs-Hotline der SAB wenden (Tel. 0351/4910-1100; Mo-Fr 7 - 18 Uhr, Sa 12- 18Uhr).
Link zum Programm // Link zur Richtlinie
Kleinprojektefonds der Kulturstiftung (abgeschlossen/ausgelaufen)
Mit dem Kleinprojektefonds fördert die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen Kunst- und Kulturprojekte in den ländlichen Regionen Sachsens. Das Programm wurde 2019 ins Leben gerufen und bietet kleineren Projekten eine unkomplizierte und kurzfristige Fördermöglichkeit.
Fördergegenstand: Kleinere Kunst- und Kulturprojekte in ländlichen Regionen Sachsens
Förderhöhe: bis zu 100 % der Gesamtausgaben, max. 5.000 Euro
Eigenanteil: erwünscht, aber nicht erfordert
Antragsfrist: mind. 4 Wochen vor Projektbeginn
Antragstellung: pdf-Antragsformular, per E-Mail >> Ab dem 01. Februar können Vorhaben in 2021 beantragt werden.
LOKALE EBENE |
Dresden: Corona-Bewältigungsfonds 2021
Corona-Bewältigungsfonds 2021
Das Budget für das Projekt Förderung Großveranstaltungen beträgt 555.000 Euro, der Zeitraum umfasst Juni 2021 bis Dezember 2022. Der Fonds dient der Unterstützung von eintrittsfreien und nicht eintrittsfreien Großveranstaltungen, die hauptsächlich unter freiem Himmel im öffentlichen Raum und in privaten Veranstaltungsorten stattfinden. Nicht verbrauchte Mittel aus 2021 können (aufgrund der Laufzeit bis Ende 2022) ins Folgejahr übertragen werden. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen auch Aufwendungen für die Entwicklung und Umsetzung von Hygienekonzepten und -maßnahmen.
Antragsfristen:
- 07.2021 (Anträge auf Förderung von Großveranstaltungen, die im zweiten Halbjahr 2021 stattfinden)
- 10.2021 (Förderanträgen für Veranstaltungen im 1. Halbjahr 2022)
- 04.2022 (Förderanträgen für Veranstaltungen im 2. Halbjahr 2022)
Einmalige Aufstockung Kommunale Kulturförderung
Zur Verstärkung der Dresdner Sommerbespielung wird die allgemeine Projektförderung Kultur im zweiten Halbjahr 2021 mit 100.000 € für öffentlich zugängliche Projekte aufgestockt. Zudem werden durch eine Aufstockung des Budgets für die Kleinprojekteförderung um 45.000 € kurzfristig entstandene Projekte lokaler Kulturschaffender zusätzlich förderbar sein. Ein Vergabeschwerpunkt liegt hier ebenfalls auf Projekten, welche die Dresdner Sommerbespielung 2021 unterstützen.
Dresden:Wir gestalten Dresden: Corona-Matching-Fonds
Eine Teilsumme des Corona-Bewältigungsfonds in Höhe von 40.000 € wird über ein Crowdfunding-Portal ausgegeben und dient dazu, weitere Finanzmittel für Kulturvorhaben der privaten Kultur- und Kreativwirtschaft zu mobilisieren.
Bereits 2020 konnten innerhalb des Sonderprogramms „Kunst trotzt Corona“ mit einem Matching-Fonds sehr gute Ergebnisse erzielt werden. Die eingesetzte Fördersumme 2020 wurde durch private Crowdfunding-Gelder annähernd verdreifacht.
Dresden:Wir gestalten Dresdne: Schaufenster "Kunst & Kultur
Mit dem Schaufenster „Kunst & Kultur” werden im Rahmen des Dresdner Kultursommers 2021 über die Stadt Dresden verteilt leerstehende Ladenflächen erschlossen und durch KünstlerInnen wieder zu neuem Leben erweckt. Touristen können die Vielfalt und das kreative Potenzial der Stadt, die Menschen und deren Geschichten erfahren. Die „Schaufenster“ geben Kreativen aus Dresden die Chance, ihre Ideen und Werke zu präsentieren. Sie zeigen den Ideenreichtum und die Vitalität der lokalen Kultur- und Kreativschaffenden. Als flexible Ausstellungsräume sind sie zugleich Veranstaltungs- und Begegnungsorte, Off-Spaces und Pop-up-Stores. Über mehrere Wochen hinweg können hier KünstlerInnen sowohl ihre Arbeiten und künstlerischen Werke präsentieren als auch kleine Konzerte und Performances darbieten. Dafür können sich KünstlerInnen sowie Akteure der lokalen Kultur- und Kreativwirtschaft bewerben. Eine Jury wird unter den eingereichten Konzepten spartenübergreifend Projekte auswählen und die Umsetzung dieser kuratieren. Koordiniert und umgesetzt wird das Projekt mit einem Budget von 110.000 € durch Wir gestalten Dresden - Branchenverband der Dresdner Kultur- und Kreativwirtschaft.
Dresden: Nothilfe-Fonds "Corona-Lichtblick" für Kulturschaffende (abgeschlossen/ausgelaufen)
Die Dresdner Stiftung Lichtblick gewährt Selbstständigen unter dem Titel “Corona-Lichtblick” Soforthilfen in Höhe von einmalig max. 500 €.
Antragsberechtigt sind selbstständige Einzelpersonen, die kurzfristig Unterstützung zum Lebensunterhalt benötigen und keine anderweitige Hilfe finden, da sie weder angestellt sind, noch Leistungen aus Arbeitslosengeld I oder II beziehen. Unternehmen und Vereine sind nicht antragsberechtigt.
Informationen & Antragstellung: Lichtblick Sachsen
Antragsfrist: 31. August 2021
Dresden: Kultursommer 2021 (abgeschlossen/ausgelaufen)
Die Landeshauptstadt Dresden möchte sich auf das Förderprogramm “Kultursommer 2021” bewerben. KünstlerInnen, die im 2. Halbjahr 2021 oben genannte Veranstaltungen o. Ä. planen, können sich an das Amt für Kultur und Denkmalschutz wenden. Den Förderkriterien entsprechende Vorhaben werden in einen gemeinsamen Antrag aufgenommen. Sollte die Landeshauptstadt Dresden einen positiven Bescheid erhalten, werden die bewilligten Vorhaben anteilig gefördert. Rückfragen an: Stephan Hoffmann (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) bzw. Sophia Kontos (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).
>> Antragsfrist: 22.04.2021 // weitere Informationen & Antragsstellung
Dresden: Kunst trotzt Corona (abgeschlossen/ausgelaufen)
Das Förderprogramm für lokale Unternehmen und Initiativen im Kulturbetrieb und in der Kultur- und Kreativwirtschaft, geht in die zweite Runde. Gemeinsam mit >Wir gestalten Dresden< stellt die Landeshauptstadt Dresden 45.000 € für Ihre Projekte über die Crowdfundingplattform startnext bereit. Ab sofort können sich Dresdner Crowdfundingprojekte über die Plattform auf einen Zuschuss des Kunst-trotzt-Corona-Matchingfonds bewerben. Verdoppelt wird dabei jeder über das Publikum (die Crowd) eingeworbene Euro. Maximal stehen bis zu 2.500 € pro Projekt zur Verfügung.
Der Matchingfonds wird zunächst bis zum 13. Dezember 2020 laufen und unterstützt dabei Projekte und Veranstaltungen, die von Dresdner Unternehmen in Dresden durchgeführt werden.
weitere Informationen: www.wir-gestalten-dresden.de/kunst-trotzt-corona
Dresden: SOS for Culture / #supportyourlocalartists (abgeschlossen/ausgelaufen)
Die von Wir gestalten Dresden zwei Wochen nach dem Shut-Down initiierte Spendenkampagne #supportyourlocalartists wird zusammen mit der Initiative SOS for culture fortgeführt. Dort können Einzelpersonen (Solo-Selbstständige, FreiberuflerInnen) einmalig eine Spende von bis zu 500 € als Unterstützung zum Lebensunterhalt beantragen. Die antragstellenden Personen dürfen dabei weder angestellt sein noch Leistungen aus dem Arbeitslosengeld I oder II beziehen.
Weitere Informationen: https://www.sosforculture.de/
Leipzig: Grünauer Kultursommer (abgeschlossen/ausgelaufen)
Zur Umsetzung des Grünauer Kultursommers sind Leipziger KünstlerInnen und Kulturschaffende, aufgerufen, sich mit Ideen, Projekten, Angeboten zu bewerben. Von Juni bis September 2021 findet das Kulturfestival "Grünauer Kultursommer“ im Leipziger Westen statt. Entlang der Alten Salzstraße organisieren AkteurInnen aus Grünau, Vereine und Einrichtungen in Kooperation mit Grünauer Kulturaktiven kulturelle Veranstaltungen und Angebote für die BewohnerInnen des Stadtteils.
>> Antragsfrist: 19.04.2021 // weitere Informationen & Antragsstellung
ALLGEMEINE HILFELEISTUNGEN |
Entschädigung bei Verdienstausfall durch Tätigkeitsverbot
Bei Entschädigungszahlungen für Unternehmen und Selbstständige vor dem Hintergrund des Corona-Virus durch die Landesdirektion Sachsen gilt die zwingende Vorrausetzung, dass Beschäftigte eines Unternehmens oder Selbstständige durch ein Gesundheitsamt einem Tätigkeitsverbot/einer Quarantäne unterliegen müssen! Die Anträge gemäß § 56 IfSG sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.
Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen /// Antrag auf Entschädigung (für Selbstständige)
Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld wird flexibler. Unternehmen können es künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. Eine Beantragung ist zum Beispiel bereits dann möglich, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind. Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Agentur für Arbeit vollständig erstattet. Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich. Eine weitere angepasste Zugangsvoraussetzung ist der Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Die Maßnahme Kurzarbeitergeld greift nur bei Beschäftigten und nicht bei (Solo-) Selbstständigen.
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html
Steuerregeln für Corona-Hilfen erweitert
Gemeinnützige Organisationen können ihren Beschäftigten das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 Prozent des bisherigen Entgelts aufstocken, ohne dass dadurch die Gemeinnützigkeit aberkannt wird. Voraussetzung ist, dass die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Wer mehr aufstocken will, muss die Marktüblichkeit und Angemessenheit begründen. Zudem werde es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werde, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise nicht oder teilweise nicht möglich ist, heißt es im BMF-Schreiben vom 26. Mai 2020. Damit ergänzt das BMF sein Schreiben vom 9. April 2020.
Die Situation der Covid-19-Pandemie bedingt die Erweiterung und Verlängerung der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen des Jahres 2020 auch im Jahr 2021 zur Anwendung zu bringen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in den BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (BStBl I S. 498) und vom 26. Mai 2020 (BStBl I S. 543) enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern und zu erweitern.
Künstlersozialversicherung: Hinweise für selbstständige KünstlerInnen, PublizistInnen und abgabepflichtige Unternehmen
Seit Beginn der Corona-Krise hat die Künstlersozialkasse sowohl ihren Versicherten als auch den Unternehmen weitgehende Zahlungserleichterungen und Fristverlängerungen gewährt.
Nachstehend finden Sie eine aktualisierte Zusammenfassung über die getroffenen Maßnahmen und die möglichen Rechtsfolgen.
Maßnahmen für Versicherte:
- Zahlungserleichterungen / Zahlungsaufschub
- Minderung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens
- Wenn das Arbeitseinkommen nur noch geringfügig ist
- Auswirkungen von „Corona-Soforthilfen“ auf das Arbeitseinkommen
Maßnahmen für abgabepflichtige Unternehmen:
- Termin zur Abgabe der Meldung abgabepflichtiger Entgeltzahlungen des Jahres 2019 -> 31.03.2021
- Zahlungserleichterungen -> Möglichkeit, einen formlosen schriftlichen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung
- Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlung
Link zu detaillierten Informationen
Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Ausbreitung des Coronavirus hat zu Einschränkungen in vielen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens geführt. Aktuell gilt das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht bis zum 31. Januar 2021. Das Kabinett hat nun eine Formulierungshilfe beschlossen. Damit soll die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 verlängert werden, um die Folgen der Pandemie für die Wirtschaft abzufedern.
Finanzielle Hilfen müssen genutzt werden
Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.
Schwierigkeiten müssen pandemiebedingt sein
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt aber nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. Schließlich muss durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.
Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Februar 2021 gelten und sich damit nahtlos an das bestehende Gesetz anschließen.
Lüftungsanlagen für Kultureinrichtungen
Empfehlungen für Kulturorte mit moderner, leistungsfähiger Lüftungsanlage
Kultureinrichtungen mit sitzendem Publikum können unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Pandemie so geöffnet werden, dass das Infektionsrisiko dort minimal ist. Auch bei anderen Einrichtungen mit beweglichem Publikumsverkehr sei das möglich; dort sei entscheidend, dass sich keine Gruppen von Menschen vor den Exponaten bilden. Voraussetzung für eine sichere Öffnung seien immer eine leistungsfähige Lüftungsanlage, ausreichend Abstand und das Tragen medizinischer Masken. Das Eckpunkte-Papier enthält Checklisten und Beispielrechnungen, mit denen Institutionen für die konkrete Lage vor Ort spezifisch angepasste Öffnungs- und Betriebskonzepte erarbeiten können. Für Investitionen stehen den Kultureinrichtungen Förderprogramme des Bundes zur Verfügung. Für überwiegend öffentlich geförderte Einrichtungen kommt das Bundesprogramm zur Corona-gerechten Um- und Aufrüstung raumlufttechnischer Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten in Frage.
Programme Lüftungsanlagen für überwiegend öffentlich geförderte Kultureinrichtungen
Programme Lüftungsanlagen für nicht überwiegend öffentlich geförderte Kultureinrichtungen
BMF verlängert Erleichterungsreglungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die steuerlichen Maßnahmen für gemeinnützige Einrichtungen im Rahmen der Corona-Pandemie bis Ende 2021 verlängert.
Dazu gehören insbesondere:
- Aufstockung Kurzarbeitergeld bis 80% des bisherigen Entgeltes für die eigenen MitarbeiterInnen
- Weiterzahlung der Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.
- Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuerbegünstigung unschädlich.
- Gemeinnützige Einrichtung ohne entsprechende Satzungszwecke dürfen Mittel, die sie für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, Änderung ihrer Satzung für die Corona-Hilfe selbst verwenden.
- Es ist ausnahmsweise auch unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine Einrichtung sonstige vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.
- Stellen gemeinnützige Einrichtungen entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dürfen diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.
- Der Ausgleich von Verlusten, die gemeinnützige Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2021 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Überschüssen aus Zweckbetrieben, oder der Vermögensverwaltung ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit
Quelle: Vereinsknowhow // Vereinsbrief Nr. 403
Kinderkrankengeld und Corona
Mit der neuen Regelung gelten rückwirkend vom 5. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 neue Unterstützungsmaßnahmen für Eltern, die von Schließungen und Einschränkungen von Kitas und Schulen betroffen sind. Das Recht auf Freistellung von der Arbeit und auf Zahlung des Kinderkrankengeldes in diesem Zeitraum wird zeitlich erweitert und auf neue Fallkonstellationen erstreckt. Eltern, die wegen Kita-Schließungen oder Schulschließungen aufgrund der Corona-Pandemie ihre Kinder betreuen müssen, können dafür jetzt Kinderkrankengeld beziehen. Pro Elternteil gibt es 20 Tage für jedes Kind im Jahr 2021, für Alleinerziehende 40.