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Aktuelles aus dem Newsletter

 Neue Regelungen Kurzarbeitergeld

Aufgrund der aktuellen sächsischen Corona-Notfallverordnung (gültig vom 22.11.-12.12.2021) wurden die "Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeitergeld" auf der Internetseite der Regionaldirektion Sachsen angepasst. Die erleichterten Regelungen zum Kurzarbeitergeld wurden bis zum 31.03.2022 verlängert.

weitere Informationen (Stand: 15.12.2021)

 

 Verlängerung Projektzeitraum NEUSTART KULTUR

Erhalt und Stärkung der musikalischen Infrastruktur in Deutschland 

Das NEUSTART KULTUR-Förderprogramm der Bundesregierung verlängert den Projektzeitraum für bereits bewilligte Veranstaltungen der Kategorien Kleinst-, Eintages- und „Umsonst und Draußen“ Festivals. Damit sollen Projekte unterstützt werden, die 2021 pandemiebedingt nicht stattfinden konnten und auf 2022 verschoben werden sollen. Der Antrag auf Verlängerung des Projektzeitraums bis 31.12.2022 kann ab sofort bei der Initiative Musik gestellt werden. Zudem soll noch in diesem Jahr eine zweite Antragsrunde mit aktualisierten Fördergrundsätzen starten. 

 weitere Informationen (Stand: 15.12.2021)

 

 Fortführung der Wirtschaftshilfen sowie der Neustart Hilfe bis März 2022

Das Bundeswirtschaftsministerium hat mitgeteilt, dass das aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt wird. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbstständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgesetzt. Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 %. Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Kleine und Kleinstunternehmen sowie Soloselbstständige oder selbstständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. Die Überbrückungshilfe muss über einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) beantragt werden.  

weitere Informationen (Stand: 15.12.2021)

 

 

 

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Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Die Staatsregierung hat aufgrund der aktuellen Infektionslage die aktuell gültigen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung bis einschließlich 10. September 2022. Damit gelten weiterhin unter anderem die folgenden Basis-Schutzmaßnahmen:


ÖPNV:

  • Maskenpflicht: medizinischer Mund-Nasen-Schutz.


Krankenhäuser:

  • Maskenpflicht: medizinischer Mund-Nasen-Schutz. Eine FFP2-Maske wird bei direktem Kontakt mit vulnerablen Personen empfohlen.
  • Testpflicht: Geimpfte wie genesene Beschäftigte und Besucher unterliegen keiner Testpflicht. Alle übrigen Mitarbeiter benötigen zweimal wöchentlich einen negativen Testnachweis. Für Besucher ohne Impf- oder Genesenennachweis ist ein tagesaktueller Test für den Zutritt erforderlich. Darüber hinaus wird den Krankenhäusern das Erstellen eines risikobasierten Testkonzeptes empfohlen.


Arztpraxen:

  • Maskenpflicht: Medizinischer Mund-Nasen-Schutz.


Pflegeeinrichtungen:

  • Maskenpflicht: FFP2-Maske.
  • Testpflicht: Geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen zweimal in der Woche einen negativen Testnachweis vorlegen. Andernfalls ist weiterhin ein tagesaktueller Test erforderlich. Besucher benötigen für den Zutritt jeweils einen negativen Test, unabhängig vom Impfstatus.

Die Verordnung sowie Regelungsübersichten finden Sie hier: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.htm

(Quelle: Medienservice Sachsen 11.08.2022 - online ansehen)